Energiewende verfehlt
Sonne lacht

5. Schritt: Feststellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden weichen Belange

Zu den weichen, ermessensabhängigen Belangen gehören z. B. der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie ein über die „harten“ gesetzlichen Regelungen hinausgehender Immissions-, Natur-, Wald- und Vogelschutz.

In § 35 (3) BauGB finden Sie eine Liste von Belangen, die Sie in Erwägung ziehen können. Die Liste ist nicht abschließend.

Um die Darstellung übersichtlich zu halten, werden im Folgenden die vier in der öffentlichen Diskussion am häufigsten genannten Belange verwendet:

 

Summarischer Immissionsschutz

Die gesetzlichen Vorschriften zum Lärmschutz und zum sonstigen Immissionsschutz sind durch den 600m-Abstand zur Wohnbebauung bereits berücksichtigt; die Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften wird außerdem im späteren Baugenehmigungsverfahren noch einmal für jede Windanlage geprüft. Erforderlichenfalls wird dann im Einzelfall ein größerer Abstand vorgeschrieben, oder die Drosselung der betreffenden Windanlage im Nachtbetrieb. So weit ist es aber noch lange nicht. Wir befinden uns erst in der "vorbereitenden Bauleitplanung". Über Typ, Größe und Anzahl der Windanlagen wird hier noch nicht entschieden. Sie können jedoch schon bei der Flächenwahl versuchen, die mögliche Gesamtbelästigung von Anwohnern durch Windanlagen zu minimieren, indem Sie Flächen bevorzugen, in deren Umgebung wenige Menschen wohnen. Wie weit Sie diesen Belang im Vergleich zu anderen Belangen berücksichtigen wollen, ist eine Ermessensentscheidung, die der Abwägung unterliegt.

 

Erweiterter Vogel- und Fledermausschutz

Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete, Flora-Fauna-Habitat-Gebiete nach EU-Richtlinie und geschützte Landschaftsbestandteile sind bereits für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Darüber hinaus gibt es keine absoluten Verbotszonen (man hätte sie sonst unter Naturschutz stellen müssen). Inwieweit der Vogel- und Fledermausschutz auch in den verbleibenden Gebieten berücksichtigt wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen.

 

Erweiterter sonstiger Naturschutz, insbesondere Wald- und Bodenschutz

Durch den Ausschluss von Naturschutzgebieten usw. sind auch die harten Belange des Waldschutzes bereits berücksichtigt. Alle 12 Aachener Naturschutzgebiete dienen u.a. dem Waldschutz, was sich z. T. schon durch die Namen erschließt:

Darüber hinaus sind auch etliche kleinere Gehölze und Waldteile als geschützte Landschafts­bestandteile für Windanlagen von vornherein „tabu“, z. B. LB 6, LB 11, LB 15, LB 21, LB 27, LB 28, LB 35, LB 39, LB 42, LB 43, LB 49, LB 49, LB 50, LB 51, LB 56, LB 57, LB 62, LB 63, LB 64, LB 65, LB 66, LB 67, LB 68, LB 69….. Im Landschaftsplan der Stadt Aachen sind 157 geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen, wie Sie den Seiten 101 bis 195 des Erläuterungsberichts entnehmen können.
In diesem Planungsschritt geht es nun darum, inwieweit auch noch außerhalb der vielen expliziten Waldschutzzonen der Schutz des Waldes bei der Güterabwägung berücksichtigt werden soll.

 

Schutz des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Landschaft

Hier geht es nicht um den Schutz von Tieren und Pflanzen um ihrer selbst willen, sondern um das Lustempfinden von Menschen, welche Natur und Landschaft nutzen. Ästhetische Urteile und Lustgefühle sind subjektiv und unterliegen zudem der Veränderung. Dieser Belang ist offenkundig besonders „weich“.

 

Das im Folgenden beschriebene rationale Abwägungsverfahren lässt sich prinzipiell auf beliebig viele Belange ausdehnen. Jeder Punkt könnte auch unterteilt werden, z. B. könnte man Vogelschutz und Fledermausschutz trennen, ebenso Waldschutz und Bodenschutz.

Nun müssen Sie entscheiden, wie stark die einzelnen Belange bei der „Abwägung“ berücksichtigt werden sollen.
Im gesamten verbliebenen Untersuchungsgebiet, also in allen reduzierten Suchflächen, müssen die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Sie dürfen z B. nicht in einem Gebiet die Anwohner grundlos besser stellen als in einem anderen.
Es ist deshalb absolut notwendig, schon jetzt unabänderlich festzulegen, welcher Belang wie stark gewertet werden wird. Machen Sie sich immer wieder klar, dass die zwingenden Vorschriften für alle Belange in den verbliebenen Flächen auf jeden Fall erfüllt sind (1. Schritt).

In der folgenden Tabelle können Sie jedem Einzelbelang eine Punktzahl zwischen 1 und 10 zuordnen, je nachdem, wie stark der Belang bei der späteren Abwägung gewichtet werden soll.
Wenn Sie z. B. der Meinung sind, der erweiterte Vogel- und Fledermausschutz sei doppelt so wichtig wie der Schutz des Landschaftsbildes, so geben Sie dem Vogel- und Fledermausschutz doppelt so viele Punkte wie dem Schutz des Landschaftsbildes.
Es kommt bei der Festlegung der "Wichtigkeiten" nur auf die Unterschiede an. Wenn Sie alle Wichtungspunkte auf 10 setzen, erhalten Sie bei der Endabrechnung dasselbe Ergebnis wie mit der Standardeinstellung, bei der alle Belange einen einzigen Punkt haben: alle Belange sind dann eben gleich wichtig. Wenn Sie die Belange für unterschiedlich wichtig halten, müssen Sie unterschiedlich viele Wichtungspunkte vergeben.
Bedenken Sie, dass Sie im tatsächlichen Planverfahren alle Schritte begründen müssen, also nicht völlig „aus dem hohlen Bauch“ wichten dürfen.
Unser Programm rechnet anhand Ihrer Festlegung mathematische „Wichtungsfaktoren“ für die Belange aus. Die Wichtungsfaktoren geben an, wie "wichtig" die einzelnen Belange in der Gesamtabrechnung sind:

Belang

Immissionsschutz

Vögel, Fledermäuse

Wald, Boden u. a.

Landschaftsbild

Punktzahl

Wichtungsfaktor

 

 

 

 

mögliche Eingaben zwischen 1 und 10

Bitte gehen Sie erst dann auf „weiter“, wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie die Wichtigkeiten endgültig nach Ihren Vorstellungen festgelegt haben. Es wäre ein krasser Planungsfehler, nachträglich die Wichtungs-Kriterien zu manipulieren, um ein anderes Ergebnis zu erhalten. In einem tatsächlichen Planverfahren müssen Sie praktisch wieder von vorn anfangen, wenn Sie Ihre Entscheidungskriterien wesentlich ändern, etwa weil Ihnen die Ergebnisse nicht passen. Das bedeutet ggf. jahrelange Mehrarbeit.