Der Bundesgesetzgeber misst den Erneuerbaren Energien eine überragende Bedeutung für die zukünftige Energieversorgung bei. Der Wille des Gesetzgebers kommt u. a. im "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)" und in der Privilegierung von Wind- und Wasserkraftanlagen im Baugesetzbuch zum Ausdruck.
Unter den Erneuerbaren Energien hat in Deutschland die Windenergie das größte Potential, das zudem recht
kostengünstig zu erschließen ist. Ohne eine massive Steigerung der Windstromerzeugung ist der Umstieg auf eine nachhaltige Energieversorgung in Deutschland nicht möglich. Die Landesregierung NRW stellt fest: "Die Windenergie ist die tragende Säule der erneuerbaren Energien".
Von dieser Tatsache kann sich jeder verständige Mensch z. B. mit Hilfe des Energiewenderechners überzeugen.
Die baurechtliche Privilegierung erlaubt die Errichtung von Windanlagen im Außenbereich, ja verweist sie geradezu in diesen unbeplanten Bereich. Dort dürfen Windanlagen gebaut werden, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Ein Bebauungsplan oder eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, für den schnellen und großzügigen Ausbau der Windenergienutzung eventuell sogar hinderlich (s. u.).
Wenn ein Interessent einen Bauantrag für eine Windanlage einreicht, hat die Genehmigungsbehörde (z. B. Stadt Aachen) nur zu prüfen ob
Beachte: öffentliche Belange (Naturschutz, Landschaftsschutz, Immissionsschutz u. a.) dürfen zwar beeinträchtigt werden, nur nicht so sehr, dass sie "entgegenstehen". Der Unterschied wird hier erläutert.
Wenn keine Flächenausweisung für die Windenergie erfolgt ist, bleiben nur wenige "harte", d. h. quantitativ fassbare und durch fachkundige Dritte überprüfbare Belange, die zu einer Ablehnung des Bauantrags führen können:
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Die harten Belange schließen einen beträchtlichen Teil des Aachener Stadtgebiets für die Windenergienutzung aus: |
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Belang |
Tabufläche (ha) |
| Natur-, Vogel-, Landschaftsschutz |
ca. 1.100 |
| Anwohnerschutz |
ca. 13.000 |
| Verkehrssicherheit u. a. |
ca. 600 |
Die Tabuflächen überlappen teilweise. Zum Vergleich: bisher sind in Aachen 60 ha als Fläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Die Konzentrationsfläche ist in der
obigen Karte blau dargestellt. Es ist zu bezweifeln, dass damit "in substanzieller Weise Raum für die Windenergienutzung" geschaffen ist, wie es Recht und Gesetz fordern (s. u.).
Wäre in Aachen keine Konzentrationszone für die Windenergienutzung ausgewiesen, so müsste jeder Bauantrag für eine Windanlage außerhalb der "Tabuzonen" sorgfältig geprüft werden. Eine Ablehnung müsste in jedem Einzelfall detailliert begründet werden, wobei darzustellen wäre, dass für die Windenergienutzung in Aachen bei allgemeiner Anwendung der Ablehnungsgründe ausreichende Entfaltungsmöglichkeiten bleiben. Nicht stichhaltig wäre das Argument "Es gibt in Aachen keinen Platz für Windanlagen", denn schon ein kurzer Blick auf die obige Karte mit
allen Tabuzonen beweist das Gegenteil.
Um dennoch ohne großen Aufwand Bauanträge ablehnen zu können, muss "geplant" werden, mindestens muss der Flächennutzungsplan geändert werden.
Konzentrationszonen für die Windenergie werden eingerichtet, um die Windenergienutzung einzuschränken und den Genehmigungsaufwand zu verringern.
Hat die Gemeinde eine Konzentrationszone (oder mehrere) im Flächennutzungsplan ausgewiesen, so kann sie Windanlagen an anderer Stelle verhindern, vorausgesetzt, die Ausweisung genügt bestimmten Ansprüchen. Die Gemeinde ist nämlich, will sie die Ausschlusswirkung erreichen, nicht frei bei der Bemessung und Auswahl der Konzentrationszonen.
Bei der Entscheidung, welche Flächen für Windanlagen zulässig sein sollen, und welche nicht, sind alle betroffenen Belange in nachvollziehbarer Weise zu begründen und gegen das Recht auf Windenergienutzung abzuwägen. Das setzt eine Untersuchung der gesamten Gemeindefläche voraus, kein Bereich darf von vornherein ausgeschlossen werden. Im gesamten Gemeindegebiet sind einheitliche Kriterien anzulegen.
Bei der Gesamtabwägung ist der Windenergie ausreichend Raum zu gewähren, erforderlichenfalls müssen "weiche" Belange (über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehender Immissionsschutz, Landschaftsschutz, Schutz des Ortsbildes usw.) geringer gewichtet werden. Dazu das Bundesverwaltungsgericht:
"Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Dagegen ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen." (Bundesverwaltungsgericht, 4 CN 2.07)
Die Gemeinde muss "auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten" (Bundesverwaltungsgericht 4 CN 2.07)
Im Baugesetzbuch ist bisher nicht geregelt, welcher Flächenanteil einer Kommune mindestens für die Windenergienutzung bereitgestellt werden muss, damit die Ausschlusswirkung an anderer Stelle greift. Bis sich der Bundesgesetzgeber zu einer Präzisierung aufrafft, bleibt im Zweifelsfall die Arbeit an den Verwaltungsgerichten hängen.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW hat in einem konkreten Einzelfall (AZ 8 A 2138/06) entschieden, dass die Beschränkung der Windenergienutzung auf 0,43% der Gemeindefläche nicht zulässig ist.
Erkennt eine Gemeinde, dass sie aufgrund der von ihr gewünschten Kriterien (z. B. größere Abstände zur Wohnbebauung als nach TA Lärm erforderlich) der Windenergie nicht substanziellen Raum schaffen kann, so muss sie auf die planerische Steuerung ganz verzichten, es wäre wieder die oben dargestellte "planlose" Situation gegeben.
Dazu schreibt das Bundesverwaltungsgericht der mit dem bereits zitierten Urteil ( 4 CN 2.07) zurechtgewiesenen Gemeinde ("Antragsgegnerin") ins Stammbuch:
"Zu Recht hält das Oberverwaltungsgericht der Antragsgegnerin als Fehler im Abwägungsvorgang vor, sie habe die Pufferzonen in sachwidrig schematisierender Weise ausgewählt und auch dann noch beibehalten, als sie hätte erkennen müssen, dass sie infolgedessen der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum schaffen werde."
Nach der bisherigen Rechtsprechung darf man wohl davon ausgehen, dass eine Gemeinde nicht 99% oder mehr der Gemeindefläche zur Tabuzone für Windanlagen erklären darf, wenn sie nicht Gefahr laufen will, der Feigenblattplanung überführt zu werden.
Um auf der sicheren Seite zu liegen, müssen die Konzentrationszonen einige Prozent der Gemeindefläche umfassen. Ist die Gemeinde der Auffassung, soviel Platz stehe nicht zur Verfügung, muss sie auf die Steuerung per Flächennutzungsplan verzichten und sich argumentativ für Verwaltungsgerichtsverfahren und Schadensersatzforderungen wappnen.
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