1. Schritt: Prüfung des Planungsbedarfs unter Berücksichtigung aller harten Belange

Die "harten" Belange von Naturschutz, Anwohnerschutz, Verkehrssicherheit u. a. schließen i. Allg. die Windenergienutzung in einem großen Teil des Plangebiets aus. Ein Belang heißt "hart", wenn er quantitativ formuliert und durch Rechtsvorschriften gesichert ist. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften zum Anwohnerschutz.

In dieser Vorprüfungsphase ist es noch nicht erforderlich, die Größe der Pufferzonen zur Wohnbebauung endgültig festzulegen. Die Beteiligten (hier: Sie allein) sollen sich einen ersten Überblick darüber verschaffen, ob im Plangebiet überhaupt nennenswerter Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung steht.

In der nebenstehenden Karte sind die "Tabuzonen" im Stadtgebiet Aachen rot eingefärbt. Das sind die Flächen, die aufgrund von Anwohnerschutz, Naturschutz, Vogelschutz, Verkehrssicherheit u. a. für die Errichtung von Windanlagen grundsätzlich nicht in Frage kommen.
Hier können Sie sich darüber informieren, warum diese Flächen für die Windenergienutzung "tabu" sind.

Die Fläche außerhalb der Tabuzonen, also alles, was nicht rot abgedeckt ist, nennen wir Zulässige Fläche, denn dort ist die Errichtung von Windanlagen nach der Rechtslage grundsätzlich zulässig. Das liegt an der baurechtlichen Privilegierung der Windenergienutzung.
Wäre die Zulässige Fläche sehr klein, blieben also kaum Standorte für Windanlagen übrig, so bräuchte man gar keine Planung. Das ist in Aachen offensichtlich nicht der Fall: mehr als 2000 ha der Stadtfläche liegen außerhalb der Tabuzonen, also in der Zulässigen Fläche.

© HK, WW, www.Aachen-hat-Energie.de

 

Vergrößern Sie nun probeweise die Pufferzonen um die Wohnhäuser (einschließlich aller Bauernhöfe im Außenbereich). Sie können Werte zwischen 300 m und 1000 m einstellen.

Abstand

 

 

Je größer Sie den Abstand zur Wohnbebauung wählen, desto größere Windanlagen könnten auf den verbleibenden Flächen errichtet werden.
Eine einzelne Windanlage der 1-2MW-Klasse mit 100 m Gesamthöhe (wie am Vetschauer Berg) muss typischerweise einen Mindestabstand von etwa 300 m von Wohnhäusern haben, damit die Vorschriften zum Schallschutz (siehe hier) und zur "optischen Bedrängung" eingehalten werden.
Ab ca. 400 m könnten auch Einzelanlagen der 2-3-MW-Klasse errichtet werden; für noch größere Anlagen - oder für mehrere mittelgroße/große Anlagen in etwa gleichem Abstand von einem Wohnhaus - werden noch höhere Abstände benötigt.

 

© HK, WW, www.Aachen-hat-Energie.de

Die genaue Festlegung der Pufferzonen bleibt einer späteren Planungsphase vorbehalten.
Bislang überlegen wir nur, ob überhaupt ein Plan aufgestellt werden soll.
Setzen Sie dazu bitte in der obigen interaktiven Karte den Minimalabstand einmal probeweise auf 400 m.

Es zeigt sich, dass für diesen Abstandswert ein merklicher Teil des Plangebiets, d. h. des Stadtgebiets Aachen, übrig bleibt. Die Errichtung größerer, dem heutigen Stand der Technik entsprechender Windanlagen (bis ca. 3 MW) ist also nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Aachener Stadtgebiet zeichnen sich drei größere, zusammenhängende Bereiche für die Errichtung solcher Anlagen ab: Aachen-Nordwest (Laurensberg/Richterich), Aachener Wald und Aachen-Süd (Münsterwald).

Nun ist zu entscheiden, ob überhaupt eine planerische Steuerung - durch den Flächennutzungsplan oder einen qualifizierten Bebauungsplan - erfolgen soll. An dieser Stelle wird weder über die Mindestabstände zur Wohnbebauung noch über sonstige Details entschieden.
Was meinen Sie? Wollen Sie Flächen für die Windenergienutzung ausweisen?