Wie ist der im WKA-Erlass 2005 erwähnte Abstandswert von 1500 m zustande gekommen?

Im Jahre 2002 hat das Landesumweltamt NRW eine Materialsammlung "Windenergie und Immissionsschutz" herausgegeben. Auf den Seiten 7 bis 24 dieser Veröffentlichung wird das Thema "Geräusche" (incl. Infraschall) behandelt. U. a. erläutern die Verfasser anhand verschiedener Berechnungen und Bilder die Schallausbreitung in der Umgebung von Windanlagen. Für eine einzelne Windanlage der 2-MW-Klasse, mit einer Nabenhöhe von 80 m, ergeben sich aus den Nachtgrenzwerten folgende Mindestabstände zu Wohnhäusern (S.15/16 der Veröffentlichung):

Schutzkategorie

Mindestabstand in m

Kern-, Dorf-, Mischgebiet

280

allgemeines Wohngebiet

410

Krankenhaus, reines Wohngebiet

620

In der Praxis tritt der Fall des Kern-, Dorf- oder Mischgebiets bei weitem am häufigsten auf, da Windanlagen in aller Regel im Außenbereich errichtet werden und die nächstgelegenen Häuser der Kategorie Dorf- oder Mischgebiet zuzurechnen sind. Für Häuser am Rande eines Gebiets ist übrigens der Mittelwert der Schallgrenzwerte der beiden aneinanderstoßenden Schutzkategorien zu verwenden. Für ein Haus, das zu einem allgemeinen Wohngebiet gehört, aber am Ortsrand liegt, ergibt sich z. B. ein Mindestabstand von ca. 360m.

In der Umgebung eines Windparks addieren sich die Geräusche der einzelnen Anlagen. Für die Berechnung der Gesamteinwirkung gibt es Computerprogramme. In der Veröffentlichung des Landesumweltamtes werden beispielhaft die Schalleinwirkungen zweier Windpark-Konfigurationen vorgestellt. Auf das erste Windparkbeispiel (S. 16/17) bezieht sich der WKA-Erlass 2005, allerdings ohne explizite Quellenangabe. Betrachtet wird der Fall eines Windfeldes von 7 Windanlagen der 2-MW-Klasse. Die sieben Windanlagen sind in einer Reihe aufgestellt, mit einem Abstand von 200 m von Anlage zu Anlage:

Es wir angenommen, dass alle sieben Windanlagen mit maximaler Lautstärke arbeiten, und dass der Wind von jeder einzelnen Windanlage auf das betroffene Wohnhaus zu weht.

Auf der Mittelachse senkrecht zur Windanlagenreihe wird der Nachtgrenzwert für ein Krankenhaus und für das Innere eines reinen Wohngebiets in 1100 m Abstand eingehalten. Wenn man nun noch einen Sicherheitszuschlag von 30% einbaut, um allen Eventualitäten Rechnung zu tragen, kommt man auf einen Abstand 1430 m. Durch Aufrundung auf den vollen Hunderter ergibt sich 1500 m. (Durch Aufrundung auf den vollen Tausender hätte sich übrigens 2000 m ergeben).

Für den in der Praxis fast ausschließlich vorkommenden Fall eines Kern-, Dorf- oder Mischgebiets liefert dasselbe Beispiel einen nach TA Lärm notwendigen Abstand von 310 m auf der Anlagenachse und 440 m senkrecht dazu (S. 17 oben in der Veröffentlichung). Mit Sicherheitszuschlag werden hieraus 420 m bzw. 570 m.

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